Informationen über Regelungen der Kindernotbetreuung in Berlin ab dem 25.01.21 und Entschädigungsansprüche für Eltern
Seit dem 25.01.21 und zunächst bis zum 14. Februar 2021 sind die Berliner Kitas und Kindertagespflegestellen geschlossen. Die Betreuung im Notbetrieb steht Eltern offen, wenn sie einen außerordentlichen dringlichen Betreuungsbedarf für ihre Kinder haben. Dieser kann auch nur an einzelnen Tagen oder stundenweise bestehen.
Zusätzlich zum außerordentlichen dringlichen Betreuungsbedarf muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- • Ein Elternteil übt einen Beruf aus, der auf der Liste der sogenannten systemrelevanten Berufe steht. Auch im Homeoffice kann ein Betreuungsanspruch bestehen.
- • Ein Elternteil ist alleinerziehend. Der zeitliche Anspruch bemisst sich nach dem Umfang des außerordentlichen Betreuungsbedarfs.
- • Die Familie befindet sich in einer sozial schwierigen Situation oder es besteht ein besonderer pädagogischer Bedarf (Entscheidungen im Einzelfall).
Zur Inanspruchnahme der Kita/Kindertagespflege-Notbetreuung müssen Eltern den “Antrag zur Notbetreuung” ausfüllen.
Die durchschnittliche wöchentliche Auslastung soll in Kitas den Wert von 50 Prozent nicht überschreiten, in der Kindertagespflege 60 Prozent. Ist dies der Fall, können weitere Kriterien wie eine Priorisierung bestimmter Berufe herangezogen werden. Kitas, die überdurchschnittlich viele Kinder von Eltern systemrelevanter Berufe betreuen, können in Abstimmung mit der Kita-Aufsicht abweichende Regelungen vereinbaren. Dies gilt auch bei nicht ausreichend vorhandenem Personal.
Liste der systemrelevanten Berufe/ KRITIS-Liste
Bei der Liste der systemrelevanten Berufe handelt es sich um die sogenannte „KRITIS-Liste“ der Senatsinnenverwaltung, die festlegt, welche Bereiche für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur unverzichtbar sind. Sie umfasst 28 Seiten und ist anders strukturiert als die Liste systemrelevanter Berufe vom Frühjahr 2020, in der genaue Berufe (rund 100 Berufe in 14 Berufsgruppen) aufgeführt waren. Nun sind es Sektoren, Branchen und Bereiche. Laut SenBJF werde die Liste aktualisiert und überarbeitet.
Def. KRITIS: Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.
Verhältnis „Systemrelevanz“ und „Kritische Infrastruktur“
Die Begriffe „Systemrelevanz“ und „Kritische Infrastruktur“ werden uneinheitlich und teilweise synonym benutzt. Laut Aussage der Wissenschaftlichen Dienste dürfte generell gelten, dass der Begriff „Kritische Infrastrukturen“ enger gefasst ist als der Begriff „Systemrelevanz“.
Möglichkeiten des Ausgleichs für Eltern ohne Zugang zur Notbetreuung:
Sofern Eltern aufgrund der oben beschriebenen Kriterien keinen Zugang zur Notbetreuung haben, gibt es folgende, weitere Möglichkeiten:
Das erweiterte Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a SGB
Wenn Eltern nach den oben genannten Kriterien die Notbetreuung nicht nutzen dürfen, besteht für gesetzlich krankenversicherte Eltern die Möglichkeit, Kinderkrankengeld zu erhalten. Seit dem 05.01.2021 kann dies nicht nur bei Erkrankung des Kindes in Anspruch genommen werden, sondern auch, wenn das Kind pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Kita geschlossen ist, das Kind in Quarantäne muss oder Eltern aufgrund einer behördlichen Empfehlung ihr Kind zuhause betreuen.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes. Die maximale Bezugsdauer für gesetzlich Versicherte steigt gleichzeitig für das Jahr 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende.
Der Antrag auf Kinderkrankengeld ist bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen. Dort erhalten Eltern auch die entsprechenden Antragsformulare. Die Krankenkasse verlangt hierbei ggf. auch die Vorlage einer Bescheinigung der Kita. Das BMFSFJ bietet dafür eine Musterbescheinigung zum Nachweis der Nicht-Inanspruchnahme von Kita, Kindertagespflege, Schule. Ob diese Bescheinigung eingereicht werden muss, ist von der jeweiligen Krankenkasse abhängig.
Entschädigungsanspruch nach § 56 1a IfSG
Eltern können in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Entschädigung haben, falls sie wegen der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen ihre Kinder (unter 12 Jahren) selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
Voraussetzungen u.a.:
- • vorübergehende behördliche Schließung der Kita zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten bzw. ein infektionsschutzrechtliches Betretungsverbot oder eine das Kind persönlich betreffende Absonderung
- • Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind
- • Die Betreuung muss im Zeitraum der Schließung durch die erwerbstätige Person erfolgen
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entgangenen Nettoeinkommens (max. 2016 Euro pro Monat) für zehn Wochen je Elternteil (Alleinerziehende 20 Wochen). Der Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden und gilt zunächst bis zum 31.03.21.
Die Entschädigung nach dem IfSG kann nicht zeitgleich mit dem Kinderkrankengeld bezogen werden.
- • Onlineantrag Entschädigung wegen Schul-/Kitaschließung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- • Onlineantrag Entschädigung wegen Schul-/Kitaschließung für Selbständige
Kinderzuschlag
Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen, können einen Kinderzuschlag von monatlich bis zu 205 Euro pro Kind erhalten. Dieser hängt unter anderem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder ab. Wer den Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kitagebühren befreit (für BE nicht relevant) und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Der Kinderzuschlag kann online über die Familienkasse beantragt werden. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31.03.2021. Mehr Informationen unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kinderzuschlag/kinderzuschlag-und-leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe
Weitere Informationen finden Sie bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie online unter: https://www.berlin.de/sen/bjf/
SenGPG, 03.02.2021